Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB)
Allgemeines
Für alle Angebote und Verträge der Firma Felgen-Garage gelten die
nachstehenden Bedingungen, die auch für alle nachfolgenden
Bestellungen und Lieferungen Gültigkeit besitzen. Abweichende Geschäftsbedingungen
von Vertragspartnern werden nicht Inhalt von angeboten oder Verträgen.
Einer ausdrücklichen Zurückweisung durch die Firma Felgen-Garage
bedarf es nicht. Vertreter oder Verkäufer der Firma Felgen-Garage
sind nicht befugt irgendeine Änderung oder Ergänzung zu diesen Geschäftsbedingungen
zu vereinbaren.
Angebote und
Preise
Die Angebote von der Firma Felgen-Garage erfolgen stets freibleibend.
Die Preise gelten grundsätzlich ab Geschäftssitz der Firma
Felgen-Garage ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht und
Transportverpackung. Alle vereinbarten und berechneten Nettopreise
verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer. Wenn nicht andere Konditionen
vereinbart wurden, sind die gültigen Preise am Tag der Lieferung maßgeblich.
Zahlungsbedingungen
Die Firma Felgen-Garage versendet nur per Vorauskasse sofern nicht
anders vereinbart. Ist Teilzahlung vereinbart und der Käufer gerät
mit einer Teilzahlungsrate in Verzug, so wird die gesamte, noch offene
Kaufpreisforderung und darüber hinaus alle weiteren Forderungen die
Firma Felgen-Garage aus anderen Lieferungen an den Käufer sofort fällig
und zahlbar. Die Firma Felgen-Garage ist auch berechtigt in diesem Fall
ohne Ankündigung alle weitern Lieferungen zu verweigern. Der
vorgenannte Absatz gilt auch dann, wenn über das Vermögen des Käufer
das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird. Die
Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugschadens bleibt
vorbehalten.
Lieferung
Vereinbarungen über Liefertermine und Lieferfristen können
verbindlich und unverbindlich getroffen werden und bedürfen der
Schriftform (mündliche Vereinbarungen sind unwirksam), auch bei
nachträglicher Änderung. Die Firma Felgen-Garage wird von ihrer
Lieferverpflichtung befreit, wenn der Vorlieferant oder Hersteller aus
in seinem Bereich begründeten Umständen (Konkurs, Betriebsstilllegung
Sortimentsänderung u. ä.) nicht mehr liefert. Die Lieferzeit verlängert
sich in einem angemessenen Umfang, wenn höhere Gewalt und sonstige
unvorhersehbare bzw. unverschuldete Umstände (z. B. Betriebstörungen,
Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitten, behördliches
Eingreifen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. ) gleichwohl diese
Umstände bei der Firma Felgen-Garage oder beim Vorlieferanten oder
Hersteller auftreten, eine fristgemäße Lieferung verhindern. Ware
die nicht per Brief oder Telefax storniert bzw. abbestellt wird, wird
grundsätzlich ausgeliefert.
Sollte die Annahme verweigert werden, so werden dem Besteller die
entstandenen Kosten berechnet. Schadensersatzansprüche kann der
Besteller aus der Lieferzeitverlängerung oder aus dem Wegfall der
Lieferverpflichtung nicht herleiten. Wird auf Wunsch des Besteller der
Versand verzögert, so ist er zur Zahlung der daraus entstehenden
Lagerkosten verpflichtet. Kommt eine fristgerechte Lieferung aus einem
Grunde, der in der Sphäre des Bestellers begründetet ist, nicht
zustande, so ist die Firma Felgen-Garage berechtigt, nach Festlegung
und ergebnislosen Ablauf einer angemessenen Frist über den
Liefergegenstand anderweitig zu verfügen: die Lieferfrist gegenüber
dem Besteller wird hierdurch um eine angemessene Frist verlängert.
Nur wenn der Besteller die vereinbarten Vorleistungspflichten erfüllt
hat, ist die Firma Felgen-Garage zur Einhaltung der Lieferfristen
verpflichtet. Die Firma Felgen-Garage ist auch zur Teillieferung
berechtigt. Von der Firma Felgen-Garage gelieferte Gegenstände sind
auch anzunehmen, wenn diese unwesentliche Mängel aufweisen.
Versand-Gefahrübergang
Der Versand sowie eventuelle Rücksendungen von Waren an die Firma
Felgen-Garage erfolgen auf Rechnung des Bestellers. Versandart und
Versandweg bestimmt die Firma Felgen-Garage nach freiem Ermessen.
Warenlieferungen werden nur auf besondere Weisung des Bestellers
transportversichert. Der Besteller trägt die Kosten für eine
Transportverpackung. Der Versand erfolgt immer auf das Risiko des Empfängers
bzw. Bestellers.
Gewährleistung
Ansprüche aus Mängel oder Fehlern zugesicherter Eigenschaften
bestehen nur, wenn Mängel oder das Fehlen der zugesicherten
Eigenschaft unverzüglich innerhalb der sich aus §377 HGB ergebenen
Fristen schriftlich angezeigt und im einzelnen bewiesen werden. Die
Firma Felgen-Garage haftet unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche
wie folgt: Die Firma Felgen-Garage behält sich vor, die Mängelbeseitigung
wahlweise im Wege der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durchzuführen.
Hierzu ist der Besteller verpflichtet, der Firma Felgen-Garage die
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, andernfalls entfällt
eine Nachbesserungspflicht. Die Firma Felgen-Garage stehen insgesamt
drei Versuche zu, der Gewährleistungsverpflichtung nachzukommen. Erst
dann ist der Besteller berechtigt, eine Minderung oder Wandlung des
Vertrages zu verlangen. Keine Gewähr wird geleistet für Mängel und
Schäden, die aus eigenmächtigen Mängelbeseitigungsversuchen des
Bestellers, auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche
Abnutzung oder fehlende bzw. nachlässige Behandlung zurückzuführen
ist. Sollte es einmal vorkommen, dass wir ein falsches Teil versenden
und dieses eingebaut wird, jedoch dann wieder ausgebaut werden muss, können
wir keine Kosten übernehmen. Gewährleistungsausschluss gilt auch bei
handelsüblichen Abweichungen der gelieferten Ware von den
Prospektangeboten. Angaben zur Einpresstiefe sind grundsätzlich
Werte mit einer Toleranz von +-2mm. Die Wahl der verwendeten Bauteile
liegt gänzlich auf Seiten der Fa. Felgen-Garage und erfolgt nach
Verfügbarkeit. Von einer Geltendmachung von Mängelrügen bleiben
die vereinbarten Zahlungsverpflichtungen des Bestellers grundsätzlich
unberührt. Soweit die Firma Felgen-Garage über die vereinbarte Gewährleistungspflicht
hinaus aus Kulanzgründen Leistungen erbringt, wird hierdurch weder
ein Rechtsanspruch des Bestellers noch eine Rechtspflicht die Firma
Felgen-Garage anerkannt. Einzelanfertigungen und auf Kundenwunsch
speziell angefertigte Teile sind von Gewährleistung und Rücknahme
ausgeschlossen.
Sorgfaltspflicht
Der Käufer trägt Sorge dafür, dass alle Änderungen und Umrüstungen
an den im öffentlichen Straßenverkehr teilnehmende Fahrzeugen, gemäß
den gesetzlichen Bestimmungen, in den KFZ-Papieren eingetragen werden.
Sämtliche Ansprüche des Käufers oder Dritter gegen die Firma
Felgen-Garage aus Unfällen jeglicher Art, sind ausgeschlossen.
Eigentumsvorbehalt
Die Firma Felgen-Garage behält sich das Eigentum an gelieferten Waren
bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung
mit dem Besteller vor. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung nur
im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb gegen Bezahlung oder unter
Eigentumsvorbehalt berechtigt. Künftige Forderungen tritt der
Besteller aus dem Weiterverkauf der gelieferten Ware zur Sicherung für
den jeweils zugunsten die Firma Felgen-Garage bestehenden Saldo an die
Firma Felgen-Garage ab. Werden vom Besteller gelieferte Waren
zusammen mit anderen nicht der Firma Felgen-Garage gehörenden veräußert,
so erfolgt die Sicherungsabtretung nur in Höhe des von der Firma
Felgen-Garage in Rechnung gestellten Wertes der gelieferten Ware. Der
Kunde bzw. Besteller darf Vorbehaltsware weder verpfändet noch zur
Sicherheit übereignen. Einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware
oder abgetretenen Forderung sind vom Besteller unverzüglich der Firma
Felgen-Garage mitzuteilen. Der Besteller hat darüber hinaus den
Dritten auf die Eigentumsrechte der Firma Felgen-Garage hinzuweisen.
Werden von der Firma Felgen-Garage gelieferte Ware verbunden,
vermischt oder verarbeitet, so gilt als vereinbart, dass die Firma
Felgen-Garage Miteigentum im Verhältnis des Wertes der gelieferten
Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache erwirbt. Der Besteller ist in
diesem Fall zur unentgeltlichen Verwahrung bis zum Erlöschen des
Miteigentums verpflichtet. Die Firma Felgen-Garage ist bei
Zahlungsverzug des Bestellers berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt
stehende Ware in Besitz zu nehmen. Die Geltendmachung des Anspruches
auf Herausgabe der Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom
Vertrag. Der Besteller ist berechtigt, die an die Firma Felgen-Garage
sicherungshalber abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er
seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt. Der
Besteller ist verpflichtet, die Firma Felgen-Garage alle zur Geltendmachung seiner Rechte erforderliche Auskünfte und Unterstützung
zu geben und gestattet hierzu das Betreten seiner Räume. Bei
Zahlungsverzug ist die Firma Felgen-Garage berechtigt, die unter
Eigentumsvorbehalt stehende Sachen in ihren Besitz zu nehmen und durch
freihändigen Verkauf bestmöglich zu veräußern. Die
Wiederinbesitznahme bedarf keiner besonderen Mahnung oder
Friststellung und beinhaltet auch keine konkludente Wandlung oder Rücktrittserklärung:
die Wirksamkeit des Kaufvertrages bleibt insoweit unberührt. Soweit
gesetzlich zulässig, sind über die vorstehend aufgeführten Ansprüche
hinaus weitere Ansprüche des Bestellers gegen die Firma Felgen-Garage
ausgeschlossen, insbesondere Ersatz von Schäden, die nicht von der
gelieferten Ware selbst entstanden sind soweit Schadenersatzansprüche
wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
Vertragsanpassung
und Rücktritt
Ein Festhalten am Vertrag erscheint dann nicht vertretbar, wenn
unvorhergesehene Ereignisse i. S. d. §4 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
die Firma Felgen-Garage eintreten. Die Firma Felgen-Garage ist dann
berechtigt, ein Angebot zur Vertragsanpassung vorzulegen. Ist eine
Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar oder lehnt der
Besteller eine Vertragsanpassung ab, so können beide Seiten von
Vertrag zurücktreten. Jedoch zu Ablehnung einer nur geringfügigen
Vertragsanpassung ist der Besteller nicht berechtigt. Die Firma
Felgen-Garage kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn sich
berechtigte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers ergeben
oder ein Antrag auf Konkursverfahrens über das Vermögen des Käufers
gestellt oder ein gerichtliches oder außergerichtliches
Vergleichsverfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist. Im
Falle des Rücktritts der Firma Felgen-Garage gilt ein Betrag von 25%
des vereinbarten Kaufpreises als Schadenersatz und Vergütung für den
entgangen Gewinn als Vereinbart. Tritt der Käufer vom Vertrag unbegründet
zurück, so werden 25% des Kaufpreises in Abzug gebracht, zusätzliche
Schadenersatzansprüche zu seinen Gunsten sind ausgeschlossen.
Aufrechnung und
Zurückbehaltung
Ein Aufrechnungsrecht steht dem Besteller nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zu. Die Geltendmachung
eines Zurückbehaltungsrechts ist, soweit diese Geschäftsbedingungen
nichts anderes regeln, ausgeschlossen.
Rücksendungen
Bitte beachten Sie das Rücksendungen nur in Verbindung mit einer Rücksendenummer
bei uns angenommen werden, diese muss außen (gut lesbar) auf dem
Paket vermerkt sein. Sollte diese nicht auf dem Paket vermerkt sein,
so nehmen wir das Paket nicht an. Alle Rücksendungen müssen auf dem
günstigsten Versandweg zu Lasten des Absender an uns versendet wer
den. Eine Rückgabenummer erhalten Sie nach telefonischer Absprache
mit unseren Verkaufsberatern.
Erfüllungsort
und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Pegnitz bzw. Hemmersheim. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
einschließlich Wechsel- und Scheckklagen ist, sofern der Besteller
Vollkaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich
rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland, Pegnitz bzw. Hemmersheim. Wir können den Besteller nach unserer Wahl auch
an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen.
Schlussbestimmungen
Alle bisherigen Geschäftsbedingungen verlieren ihre Gültigkeit.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird
hiervon nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes berührt.
An der Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung treten solche,
die wirksam sind und dem angestrebten Zweck der unwirksamen oder
nichtigen Bestimmungen am Nächsten kommen.
Haftungsausschluss
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die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der
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ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der
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nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden
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